Arbeitsvertrag, Befristung

Arbeitnehmer freut die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Arbeitgeber weniger. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Nur eine einzige Befristung beim Arbeitsvertrag

Betriebsführung

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Sachgrund bei demselben Unternehmen nur einmal befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht folgt nun der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Erfurter Arbeitsrichter hatten noch 2011 geurteilt, dass nach drei Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags rechtmäßig sei (Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09). Die Verfassungsrichter pfiffen sie nun zurück und verlangen eine wortgetreue Auslegung des Gesetzes, das eine Befristung ohne Sachgrund genau einmal erlaubt. 

Der Fall: Ein Mitarbeiter von Bosch hatte gegen die wiederholte Befristung seines Arbeitsverhältnisses erfolglos geklagt und gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde eingereicht. Außerdem legte das Arbeitsgericht Braunschweig den Verfassungshütern die Regelung zur Entscheidung vor. Kernfrage ist die Auslegung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das im Wortlaut sagt: "Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Formulierung aufgeweicht: Ein neuer Zeitvertrag sei zulässig, wenn seit der letzten Beschäftigung mehr als drei Jahre vergangen seien.

Gebot des Sozialstaats

Das Urteil: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sei eindeutig, erklärte das Bundesverfassungsgericht, die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Die Drei-Jahres-Frist für neue Zeitverträge gilt ab sofort nicht mehr, denn sie widerspricht dem Grundgesetz. In seiner Begründung betont der Erste Senat, dass ein Verbot von Kettenbefristungen einem wichtigen sozialstaatlichen Ziel diene, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmern vor Unsicherheit und sozialen Nachteilen.

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Nur in Randbereichen darf laut Verfassungsgericht trotz vorheriger Beschäftigung erneut befristet werden, etwa wenn der letzte Job sehr lange zurückliegt oder sehr kurz war. Gemeint sind zum Beispiel kleine Nebenjobs während der Studien- oder Familienzeit oder eine Arbeit als Werkstudent. Also in solchen Fällen, in denen Gefahr der Kettenbefristung nicht besteht. 

Juristen sehen weitreichende Auswirkungen für die Praxis: Arbeitgeber, die sich bislang an der Rechtsprechung des BAG orientiert und sachgrundlose Befristungen mit Arbeitnehmern vereinbart haben, müssen nun mit Entfristungsklagen rechnen. Bei aktuellen Befristungen müssten sie die Vorbeschäftigung wieder unbeschränkt prüfen, erklärt Rechtsanwältin Dr. Carolin Kraus von der Kanzlei Meyer-Köring.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 1 BvR 1375/14 und 1 BvL 7/14

Aktualisierung am 24. Januar 2019: Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun der Linie des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23. Januar 2019 entschieden, Az. 7 AZR 733/16.

Text: / handwerksblatt.de

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