Ein Wettbewerbsverbot darf den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken. Das gilt auch beim Verkauf eines Kosmetiksalons.

Ein Wettbewerbsverbot darf den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken. Das gilt auch beim Verkauf eines Kosmetiksalons. (Foto: © vadymvdrobot/123RF.com)

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Teuer: Kosmetikstudio verkaufen und in der Nähe direkt ein neues eröffnen

Betriebsführung

Eine Kosmetikerin verkauft ihr Geschäft und eröffnet nur wenig später in der Nachbarschaft ein neues Studio. Dafür muss sie die im Kaufvertrag vereinbarte Vertragsstrafe zahlen, entschied das Landgericht Köln.

Wer ein Kosmetikstudio kauft und im Vertrag ein Wettbewerbsverbot sowie eine Vertragsstrafe vereinbart, kann vom Verkäufer Geld verlangen, wenn dieser nur kurze Zeit später ein neues Studio wenige Kilometer entfernt eröffnet.

Der Fall

Eine Kosmetikerin und Visagistin betrieb ein Studio, das sie im Dezember 2022 an eine Mitarbeiterin verkaufte. Im Kaufvertrag gab es eine Klausel zum Wettbewerbsverbot, der eine Betätigung der bisherigen Inhaberin im Umkreis von 18 Kilometern des Kosmetikstudios für die Dauer von zwei Jahren ausschloss. Dazu wurde eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro festgelegt.

Nur drei Monate später eröffnete die Verkäuferin einen neuen Kosmetiksalon, der weniger als fünf Kilometer von ihrem ursprünglichen Studio entfernt liegt. Daraufhin verlangte die Käuferin den Betrag von 5.000 Euro als Vertragsstrafe.

Das Urteil

Das Landgericht Köln sprach der Käuferin die 5.000 Euro Vertragsstrafe zu. Es stellte fest, dass im Vertrag ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart worden war, gegen das die Verkäuferin verstoßen hat.

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Das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoße hier nicht gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Richter bezogen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken darf. Das sei hier aber nicht der Fall, stellte das Kölner Gericht fest. Das Pendeln innerhalb von 18 Kilometern sei der Verkäuferin zumutbar. Das auf zwei Jahre vereinbarte Wettbewerbsverbot sei auch zeitlich nicht zu lang.

Keine Ausgleichszahlung vereinbart: hier ohne Bedeutung

Dass zwischen den Parteien keine Ausgleichszahlung – eine sogenannte Karenzentschädigung im Sinne des § 74 HGB – vereinbart wurde, sei hier ohne Bedeutung. Denn diese Vorschriften seien auf den Verkäufer eines Einzelunternehmens nicht anwendbar. Sie passten nicht für Personen, deren Rechtsbeziehung grundsätzlich gleichgeordnet ist. Anders als in der von der Verkäuferin zitierten Rechtsprechung habe sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Käuferin gestanden. Vielmehr sei umgekehrt diese als Arbeitnehmerin von ihr abhängig gewesen.

Höhe der Strafe ist angemessen

Für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sah das Gericht keinen Anlass. Die Höhe von 5.000 Euro sei angemessen. Zu berücksichtigen sei, dass die Verkäuferin bereits drei Monate nach Vertragsschluss gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, in dem sie ein neues Kosmetikstudio in weniger als fünf Kilometer Entfernung eröffnet habe. Bereits davor habe sie zudem einen Kunden der Käuferin kontaktiert und später in ihrem neuen Salon behandelt.

"Die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens in so kurzer Zeit nach Vertragsschluss stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Der mögliche Verlust von Kunden und dadurch entstehende Vermögensschäden bei der Klägerin rechtfertigten die Höhe der Strafe. Die Höhe ist zudem angemessen, um weitere Zuwiderhandlungen der Beklagten zu verhüten", so das Urteil wörtlich.

Landgericht Köln, Urteil vom 24. Oktober 2023, Az. 21 O 135/23 (nicht rechtskräftig) 

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Text: / handwerksblatt.de

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