Der Auftraggeber verschiebt den Zeitplan für den Bau? Das kann für Handwerker teuer werden.

Der Auftraggeber verschiebt den Zeitplan für den Bau? Das kann für Handwerker teuer werden. (Foto: © rawpixel /123RF.com)

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Verzögerter Bauzeitenplan: Ihre Rechte als Handwerker

Der Kunde ändert unerwartet den Zeitplan und bringt damit die Einsatzplanung der Auftragnehmer durcheinander. Wann Handwerker in einer solchen Situation Geld für den Stillstand erhalten, erklärt eine Expertin.

"Viele Handwerksbetriebe kennen die Situation: Der Auftraggeber schickt plötzlich einen neuen Zeitplan, Termine verschieben sich – und die Baustellenplanung gerät ins Wanken. Damit entstehen für Handwerksbetriebe oft erhebliche Kosten", weiß Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. Sie klärt die Frage, ob man dadurch automatisch mehr Geld bekommt oder Anspruch auf Entschädigung hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 19. September 2024, Az. VII ZR 10/24) klar Stellung bezogen: "Ein geänderter Bauzeitenplan ist keine ›Anordnung‹ im Sinne der VOB/B".

BGB-Verträge: Entschädigung für Stillstand

Doch was bedeutet dies und gilt das auch für Werk- und Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)? Die Expertin weiß Rat: "Bei VOB/B-Verträgen entsteht durch eine Änderung des Bauzeitenplans kein automatischer Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B", so Schönewald. Auch Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B sei nur möglich, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletze. Verzögerungen aus dessen Risikobereich, etwa durch fehlende Pläne oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, reichten grundsätzlich allein nicht aus.

"Bei reinen BGB-Verträgen sieht es ähnlich aus, es stellt sich für Handwerksbetriebe aber gegebenenfalls sogar besser dar", betont die Expertin. "Auch hier löst eine rein organisatorische Änderung des Bauzeitenplans – also eine Änderung, die nicht aus technischen oder baulichen Notwendigkeiten wie zum Beispiel Planungsfehlern, Materialmängeln oder Witterungseinflüssen resultiert, sondern aus einer bewussten Disposition oder Terminplanung des Auftraggebers – keinen Anspruch auf Mehrvergütung aus." Schadensersatz setze auch im BGB eine Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB voraus.

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Aber hier gibt es eine andere Möglichkeit der Kostendeckung: "Bei Werk- und Bauverträgen nach BGB kann jedoch im Gegensatz zu einem VOB/B- Vertrag eine Entschädigung auch ohne Verschulden über § 642 BGB verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Betrieb ohne dessen Verschulden warten lässt", so die Juristin. "Hierfür kann also schon eine verzögerte Mitwirkungshandlung ausreichen. Es handelt sich um eine Vergütung 'für Stillstand', nicht um den Ersatz eines konkreten Schadens. Die Entschädigung orientiert sich an der vereinbarten Vergütung für die Leistung und berücksichtigt den Zeitraum, in dem der Handwerksbetrieb wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht arbeiten konnte.

Praxistipp

"Zunächst sollte ermittelt werden, welche Kosten dem Betrieb durch die Verzögerung tatsächlich entstehen: Lohnkosten, Gerätekosten, Baustelleneinrichtung, gegebenenfalls entgangener Gewinn durch blockierte Kapazität", rät Schönewald. "Dann sollte man diese Kosten auf den Zeitraum der Verzögerung umrechnen zum Beispiel Tagessatz oder Stundensatz der Baustelle, auch angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und kalkulierten Gewinn können enthalten sein. Handwerker sollten solche Verzögerungen immer detailliert dokumentieren: Welche Arbeiten standen still, welches Personal oder Gerät war einsatzbereit? Ohne klare Nachweise sind Ansprüche schwer durchzusetzen."

Quelle: HWK zu Köln

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Text: / handwerksblatt.de

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