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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Im lokalen Handwerk sind nach der Lockerung des Landes NRW einige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu beachten. (Foto: © thamkc/123RF.com)
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Das lokale Handwerk ist seit 20. April wieder besser für Kunden erreichbar. Die Handwerkskammer Münster begrüßt die beschlossenen Lockerungen des Landes NRW für den Handel.
Die vom Land NRW beschlossenen Lockerungen gelten auch für zahlreiche Ladengewerke. "Das Handwerk will arbeiten, damit möglichst viele Betriebe die Corona-Krise überleben und Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bleiben", betont Handwerkskammer-Präsident Hans Hund. Er appelliert an Kunden, insbesondere jetzt lokale und regionale Anbieter zu bevorzugen. Jeder Auftrag, ganz gleich ob klein oder groß, sichere Existenzen, Beschäftigung und Zukunftsperspektiven vor Ort, so Hund. Eine Ladenöffnung ist nun Betrieben gestattet, die eine Geschäftsfläche bis 800 Quadratmeter haben. Nur Fahrrad- und Kraftfahrzeughändler dürfen ihre Verkaufsräume unabhängig von der Größe wieder komplett öffnen und Produkte anbieten. Die Unternehmen haben die Auflagen, Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen, den Zutritt zu steuern und Warteschlangen zu vermeiden. Das Abstandsgebot von eineinhalb Metern muss eingehalten sein.
Besondere Regelungen gelten für die Gesundheitsgewerke, bei denen die medizinisch erforderliche Leistung ein Unterschreiten der Abstandsgrenze erforderlich macht: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikern und Orthopädieschuhmachern dürfen Kunden bei Bedarf, aber mit Schutz näher kommen. Friseursalons können voraussichtlich am 4. Mai wieder öffnen, wenn auch für sie alle erforderlichen Maßnahmen einhaltbar sind. Sie müssen zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung beachten. Bei medizinisch notwendigem Haarersatz darf der Friseur in geschütztem Rahmen auch jetzt schon arbeiten. Alle Unternehmen, somit in besonderem Maße auch das Ladenhandwerk, müssen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage einer der jetzigen Situation erstellen. Daraus werden die Schutzmaßnahmen zur Hygiene abgeleitet. Kunden und Beschäftigte sind dann zu unterweisen, wie sie sich zu verhalten haben, um auch ihren Beitrag zur Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland zu leisten.
Vorgaben für den Handel Paragraf 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS – CoV-2 gibt Vorgaben für den Handel: Die Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern bezieht sich auf die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW. Aus einer Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes lassen sich folgende Schutzmaßnahmen ableiten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Infos der HWK Münster Handwerksbetriebe, die Rat zur Umsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen einholen möchten, können sich an die zuständigen Innungen, Fachverbände und Berufsgenossenschaften wenden. Fragen zu einer guten Hygienepraxis und zur Beurteilung infektiöser Gefährdungen im handwerklichen Laden- oder Ausstellungsbereichen beantwortet bei der Handwerkskammer Münster Thomas Melchert, Telefon 0251/5203123, E-Mail: thomas.melchert@hwk-muenster.de.
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