Den Corona-Bonus darf man auch nach der Kündigung behalten
Hat der Chef einem Mitarbeiter den Corona-Bonus gezahlt, darf er das Geld nicht zurückverlangen, wenn der Betreffende kündigt. Das sagt das Arbeitsgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil.
"Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen." Den Kinderreim kennt fast jeder. Anwenden könnte man ihn auch auf den Corona-Bonus. Denn der ist eine freiwillige Anerkennung des Unternehmens für die Leistung der Mitarbeiter in der Pandemie-Zeit. Wer die Firma auf eigenen Wunsch verlässt, darf das Geld daher behalten, selbst wenn für diese Situation sogar eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde. So sieht es das Arbeitsgericht Oldenburg.
Der Fall
Ein Erzieher aus Cloppenburg erhielt von seiner Arbeitgeberin, einer Kindertagesstätte (Kita), im November 2020 einen abgabenfreien Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro. Er unterschrieb eine Erklärung, dass auf diese Sonderzahlung eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Arbeitsverträgen der Kita enthalten ist. Die Klausel verpflichtet alle Arbeitnehmer, die zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigen, die Zulage vollständig zurückzuzahlen. Außerdem bedankte sich die KiTa in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie "sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue".
Der Erzieher kündigte zum Januar 2021. Die Kita zog ihm von den letzten beiden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 Euro ab – den Betrag des Corona-Bonus. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Bonus wegen der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden sei und der Mann diesen daher zurückzuzahlen müsse. Dagegen wehrte sich der Erzieher vor dem Arbeitsgericht.
Das Urteil
Das Gericht gab dem Erzieher recht. Zum einen, weil Rückzahlungsklauseln nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unangemessen seien, wenn sie eine Bindung an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsähen. Schon aus diesem Grund sei die Rückzahlungsklausel im Vertrag der Kita, die sogar auf zwölf Monate ausgelegt war, unzulässig.
Außerdem erklärte das Gericht, sollten mit dem Corona-Bonus bereits erbrachte Arbeitsleistungen des Erziehers honoriert werden. Die Zahlung sei wegen der Corona-Pandemie erfolgt. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden – nicht die Betriebstreue. Werde eine schon erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine solche Rückzahlungsklausel ebenfalls unzulässig.
Das Gericht hat die Kita daher zur Zahlung der 550 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2021, Az. 6 Ca 141/21
Quelle: lto
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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