Installateur haftet für undichte Wasserleitungen
Entsteht Lochkorrosion an Kupferrohren, muss ein SHK-Betrieb haften, weil er die Rohre vor dem Einbau nicht auf Fremdpartikel untersucht hat.
Ein Handwerker trägt die Verantwortung für seine Arbeit und deren Folgen. Dass für Mängel andere Ursachen in Frage kommen, muss er beweisen.
Der Fall
Ein SHK-Fachbetrieb (Sanitär Heizung Klima) hatte in einem Gebäude Kupferrohre eingebaut. Fünf Jahre später waren die Wasserleitungen an einigen Stellen korrodiert und undicht. Die Handwerksfirma beseitigte kostenlos einige Leckagen. Der Bauherr verlangte aber darüber hinaus auch Schadenersatz für die so entstandenen Wasserschäden. Der Unternehmer weigerte sich mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass ihm bei der Installation ein Fehler unterlaufen sei.
Ursache der Lochkorrosion in den Leitungen könnten etwa auch die Beschaffenheit des Trinkwassers oder Materialfehler bei den Rohren sein. Doch ein Gerichtssachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Leitungsrohre beim Einbau mit Sand und Baustaub verunreinigt waren. Das habe zu einer chemischen Reaktion des Metalls und in der Folge zu Lochkorrosion geführt. Auf Basis dieses Gutachtens verurteilte das Landgericht den Handwerker zu Schadenersatz.
Ursache liegt in der Verantwortung des Handwerkers
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil. Der Installateur müsse für die Folgen der Korrosion einstehen, weil er die Rohre vor dem Einbau nicht auf Fremdpartikel untersucht und gereinigt habe. So seien Sand und Baustaub ins Leitungsnetz gelangt und hätten die chemische Reaktion ausgelöst.
Dass es noch weitere mögliche Schadensursachen gebe, entlaste den Handwerker nicht. Zwar kämen als Ursache auch ein Fehler bei der Produktion, beim Betrieb der Trinkwasseranlage oder die Beschaffenheit des Trinkwassers in Frage.
Doch selbst dann, wenn hier mehrere Ursachen zusammenwirkten, könnten die Wasserschäden dem Installateur zugerechnet werden. Denn dass die Verunreinigung der Rohre eine Ursache der Korrosion gewesen sei, stehe fest. Und diese Ursache liege im Verantwortungsbereich des Handwerkers.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. Februar 2018, Az. 21 U 95/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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