Mancher muss auch in der Quarantäne arbeiten
Klar: Ein Maurer kann im Homeoffice keinen Beton mischen. Ist es aber möglich, dass der Chef ihn für andere Arbeiten einteilt, wenn er als Kontaktperson in Quarantäne muss? Ein Arbeitsrechtsexperte klärt auf.
Die Corona-Infektionszahlen in Deutschland schnellen rasant in die Höhe. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass man als Kontaktperson eingestuft wird und unter Umständen in häusliche Quarantäne muss. Bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie auch während einer Quarantäne arbeiten müssen? Dr. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Auskunft.
"Bei dieser Frage ist zunächst zu klären, ob eine Verpflichtung besteht, im Homeoffice zu arbeiten, erklärt der Arbeitsrechtler. "Wenn ich zum Beispiel auch sonst im Homeoffice arbeite, ändert eine Quarantäne nichts daran."
Arbeitsvertrag entscheidet
Anders sieht es bei Mitarbeitern aus, die üblicherweise nicht im Homeoffice tätig sind, etwa in einem Handwerksbetrieb oder im Service eines Restaurants. "Nicht in jedem Fall wird man hier aus dem Homeoffice arbeiten müssen", sagt Schipp.
Hier müsse geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit von zu Hause aus möglich ist und auf welche berechtigen Belange seiner Arbeitnehmer ein Arbeitgeber eingehen müsse. Als Beispiel führt der Jurist den Fall eines Arbeitnehmers an, der unter beengten Umständen mit Frau und Kindern in Quarantäne ist. Wer dagegen ein stilles Arbeitszimmer habe, müsse unter Umständen auch in der häuslichen Quarantäne Aufgaben übernehmen, die der Arbeitgeber einem überträgt.
Nicht alle Aufgaben sind zulässig
Welche Tätigkeiten hier infrage kommen, hängt davon ab, wie viel sie mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu tun haben. Gehörten etwa bestimmte Dokumentationspflichten zu den Aufgaben einer Erzieherin, kann ihr Arbeitgeber verlangen, dass sie das auch in der Quarantäne von zu Hause aus erledigt, betont Schipp.
"Ein Schlosser dagegen kann in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice zum Beispiel Rechnungen zu sortieren. Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gar nichts mehr zu tun", stellt Schipp klar.
Grundsätzlich gilt: Wer während der Quarantäne Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt und deshalb arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten. Er sollte aber unbedingt seinem Chef eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, damit er Lohnfortzahlung erhält. Ein positiver Corona-Test genügt nicht, genausowenig wie die Quarantäne-Anordnung der Behörde.
Quelle: dpa/DAWR
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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