Ein Schlosser kann in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice Rechnungen zu sortieren. Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nichts zu tun.

Ein Schlosser kann in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice Rechnungen zu sortieren. Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nichts zu tun. (Foto: © Antonio Guillem/123RF.com)

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Mancher muss auch in der Quarantäne arbeiten

Betriebsführung

Klar: Ein Maurer kann im Homeoffice keinen Beton mischen. Ist es aber möglich, dass der Chef ihn für andere Arbeiten einteilt, wenn er als Kontaktperson in Quarantäne muss? Ein Arbeitsrechtsexperte klärt auf.

Die Corona-Infektions­zahlen in Deutschland schnellen rasant in die Höhe. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass man als Kontakt­person eingestuft wird und unter Umständen in häusliche Quarantäne muss. Bedeutet das für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer, dass sie auch während einer Quarantäne arbeiten müssen? Dr. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeits­recht gibt Auskunft.

"Bei dieser Frage ist zunächst zu klären, ob eine Verpflichtung besteht, im Homeoffice zu arbeiten, erklärt der Arbeits­rechtler. "Wenn ich zum Beispiel auch sonst im Homeoffice arbeite, ändert eine Quarantäne nichts daran."

Arbeitsvertrag entscheidet

Anders sieht es bei Mitarbeitern aus, die üblicherweise nicht im Homeoffice tätig sind, etwa in einem Handwerks­betrieb oder im Service eines Restaurants. "Nicht in jedem Fall wird man hier aus dem Homeoffice arbeiten müssen", sagt Schipp.

Hier müsse geprüft werden, unter welchen Voraus­setzungen die Arbeit von zu Hause aus möglich ist und auf welche berechtigen Belange seiner Arbeit­nehmer ein Arbeitgeber eingehen müsse. Als Beispiel führt der Jurist den Fall eines Arbeit­nehmers an, der unter beengten Umständen mit Frau und Kindern in Quarantäne ist. Wer dagegen ein stilles Arbeits­zimmer habe, müsse unter Umständen auch in der häuslichen Quarantäne Aufgaben übernehmen, die der Arbeitgeber einem überträgt.

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Nicht alle Aufgaben sind zulässig

Welche Tätigk­eiten hier infrage kommen, hängt davon ab, wie viel sie mit der vertraglich geschuldeten Arbeits­leistung des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin zu tun haben. Gehörten etwa bestimmte Dokumentations­pflichten zu den Aufgaben einer Erzieherin, kann ihr Arbeitgeber verlangen, dass sie das auch in der Quarantäne von zu Hause aus erledigt, betont Schipp.

"Ein Schlosser dagegen kann in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice zum Beispiel Rechnungen zu sortieren. Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gar nichts mehr zu tun", stellt Schipp klar.

Grundsätzlich gilt: Wer während der Quarantäne Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt und deshalb arbeits­unfähig ist, muss nicht arbeiten. Er sollte aber unbedingt seinem Chef eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, damit er Lohnfortzahlung erhält. Ein positiver Corona-Test genügt nicht, genausowenig wie die Quarantäne-Anordnung der Behörde.

Quelle: dpa/DAWR

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Text: / handwerksblatt.de

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