Bei zwei Kindern unter 25 Jahren beträgt der Anteil des Arbeitnehmers 1,45 %.

Bei zwei Kindern unter 25 Jahren beträgt der Anteil des Arbeitnehmers 1,45 %. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Pflegeversicherung: Beiträge hängen jetzt von der Kinderzahl ab

Ab Juli werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Eltern werden so entlastet, Kinderlose zahlen mehr. Musterformulare gibt es bei der Handwerkskammer.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies sieht das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vor. Es setzt einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 um (Az. 1 BvL 3/18 u.a.), der das damalige Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung für grundrechtswidrig erklärt hatte und den Gesetzgeber verpflichtete, bis Ende Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Kinder werden nach Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht berücksichtigt

Beitragszahler erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Nicht berücksichtigt werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

 

Ab dem 1. Juli 2023 gelten die folgenden Beitragssätze:

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Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Musterschreiben

Die Betriebe müssen dazu von ihren Beschäftigten die Auskunft zur Zahl der Kinder und deren Alter einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Es wird von offizieller Seite derzeit ein bundeseinheitliches Dokument für diese Selbstauskunft erarbeitet. Die Handwerkskammern können ihren Mitgliedern die Musterformulare des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung stellen. Sie finden sie am Ende dieses Beitrags kostenlos zum Herunterladen.

Es gibt einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025, in dem der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, wie die Beschäftigten ihre Kinderzahl nachweisen sollen. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn die nötigen Angaben mitgeteilt werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens ab dem 1. Juli 2025 müssen die Betriebe die Angaben jedoch überprüfen. Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung der Daten entwickelt werden.

Können die Abschläge nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.

Beitragsanteil der Arbeitgeber bleibt gleich

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder 1,7 % (nur in Sachsen gilt die Ausnahme von 1,2 %).

Musterschreiben für die Meldung der Kinderzahl - Musterbrief für Arbeitgebende zur Abfrage der Kinderzahl
- Musterbrief zur Selbstauskunft der Mitarbeitenden
Details zum Pflegebeitrag Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der > Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
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Text: / handwerksblatt.de

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