Religion und Arbeitsrecht: Kostenlose Tipps für den Betriebsalltag
Der Fastenmonat Ramadan geht noch bis zum 21. April. Wie Arbeitgeber mit religiösen Mitarbeitern korrekt umgehen und was sie rechtlich dabei beachten müssen, erklärt eine kostenlose Broschüre.
Während des Fastenmonats Ramadan dürfen religiöse Muslime vor Sonnenuntergang weder essen noch trinken. Solange der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, entsteht durch das Fasten an sich keine Kollision mit den betrieblichen Bedürfnissen. Das Interesse des Arbeitgebers ist dann betroffen, wenn die Arbeitsproduktivität dadurch beeinträchtigt wird. Das gilt vor allem, wenn körperlich anstrengende oder gefährliche Arbeit zu leisten sind. Die arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet eine Expertin in einem kostenlosen Ratgeber und gibt Tipps wie Religion und Betriebsalltag vereinbar sind.
Diskriminierung verhindern
Arbeitgeber sind auch verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Diskriminierung durch Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder auch Kundinnen und Kunden zu schützen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung im Arbeitsleben. Der Schutz erstreckt sich auf alle Phasen der Beschäftigung: Die Religionszugehörigkeit darf bei Entscheidungen über Einstellung, Versetzung und Beförderung, Fortbildung, Kündigung nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich geschützt ist auch das öffentliche Bekenntnis der religiösen Überzeugung, etwa durch das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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