Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com
HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Im Ramadan gilt für religiöse Muslime: Kein Essen oder Trinken vor Sonnenuntergang. (Foto: © auremar/123RF.com)
Vorlesen:
April 2023
Der Fastenmonat Ramadan geht noch bis zum 21. April. Wie Arbeitgeber mit religiösen Mitarbeitern korrekt umgehen und was sie rechtlich dabei beachten müssen, erklärt eine kostenlose Broschüre.
Während des Fastenmonats Ramadan dürfen religiöse Muslime vor Sonnenuntergang weder essen noch trinken. Solange der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, entsteht durch das Fasten an sich keine Kollision mit den betrieblichen Bedürfnissen. Das Interesse des Arbeitgebers ist dann betroffen, wenn die Arbeitsproduktivität dadurch beeinträchtigt wird. Das gilt vor allem, wenn körperlich anstrengende oder gefährliche Arbeit zu leisten sind. Die arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet eine Expertin in einem kostenlosen Ratgeber und gibt Tipps wie Religion und Betriebsalltag vereinbar sind.
Arbeitgeber sind auch verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Diskriminierung durch Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder auch Kundinnen und Kunden zu schützen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung im Arbeitsleben. Der Schutz erstreckt sich auf alle Phasen der Beschäftigung: Die Religionszugehörigkeit darf bei Entscheidungen über Einstellung, Versetzung und Beförderung, Fortbildung, Kündigung nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich geschützt ist auch das öffentliche Bekenntnis der religiösen Überzeugung, etwa durch das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke.
Boschüre "Arbeitsrecht und Religion" Hier können Sie den > Ratgeber kostenlos herunterladenDHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Kommentar schreiben