Steuern: Arbeitgeber-Vorteil bei der Anschaffung von Dienstkleidung
Unternehmer können Mitarbeiter-Berufsbekleidung steuerlich geltend machen, sofern sie eine Berufsbezogenheit nachweisen können.
Und auch Arbeitnehmer haben dadurch keinen Nachteil, da für den Fiskus anerkannten Kleidungsstücke keinen geldwerten Vorteil darstellen. Gerade im Handwerk tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zum Gewerk passende Berufskleidung. Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzkleidung, für die der Arbeitgeber immer aufkommen muss, regeln Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber für die Anschaffung und Pflege der Kleidung aufkommen müssen.
Berufsbekleidung als Betriebsausgaben geltend machen
Ein Unternehmer, der die Anschaffung der Berufs- und Schutzkleidung für seine Beschäftigten zur Chefsache erklärt, gewinnt gleich doppelt: Zum einen kann er sicherstellen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem professionellen und einheitlichen Outfit ausgestattet sind. Zum anderen kann er die Kosten für Anschaffung, Pflege und Instandhaltung der Kleidung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Und das auch in dem Fall, wenn er die Aufgaben teilweise oder ganz einem Textildienstleister überlässt.
Berufsbezogenheit der Kleidung muss gegeben sein
Doch es gibt eine entscheidende Voraussetzung: Es muss sich um klassische Berufskleidung handeln. Das Finanzamt sieht darin Kleidungsstücke, die die Berufsbezogenheit der Kleidung äußerlich sichtbar zum Ausdruck kommen lassen. Dazu zählen beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Installateur oder die Kochjacke für den Küchenchef. In Zweifelsfällen ist es empfehlenswert, sich mit dem Steuerberater oder Finanzamt abzustimmen.
Typische Berufskleidung ist für die Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Mitarbeiter stellt die Überlassung der vom Fiskus anerkannten Kleidungsstücke keinen geldwerten Vorteil dar und muss daher nicht versteuert werden. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflege der steuerlich anerkannten Berufskleidung selbst übernehmen, können sie die laufenden Kosten dafür steuerlich absetzen.
Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die steuerlich anerkannte Berufskleidung für seinen Betrieb zu mieten, hat das keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Die Kleidungsstücke werden den Arbeitnehmern unentgeltlich überlassen. Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Chef vom Lohn seiner Arbeitnehmer jeweils einen bestimmten Betrag als "Kleidergeld" einbehält, um seine Leasing-Ausgaben ganz oder teilweise zu decken. Dann stellt dieser Betrag beim Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar.
Lesetipp handwerksblatt: Arbeitskleidung von der Steuer absetzen
Text:
Claudia Stemick /
handwerksblatt.de
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