Schon der Autokauf war von der bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Schon der Autokauf war von der bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt. (Foto: © Dmitriy Shironosov/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Ein Rechtsschutzversicherer muss die Klage einer Diesel-Käuferin regulieren. Er hatte dies in seinen AGB zwar vermeintlich ausgeschlossen, aber die Klausel war unklar und somit nichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Gute Nachrichten für viele Käufer eines "Schummel-Diesels": Eine Rechtsschutzver­si­che­rung muss auch Schäden decken, die durch den Kauf des Fahr­zeugs ent­stan­den sind – nicht erst nach dessen Zulassung. Hier ging es um einen Wagen, der vom Diesel-Skandal betroffen war. In seinen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen wollte der Versicherer solche Fälle ausschließen. Lange war die Rechtslage um­strit­ten, nun hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Käufer geurteilt.

Der Fall

Eine Frau kaufte 2017 einen Diesel-Pkw, der einige Tage später auf sie zugelassen wurde. Da der Wagen eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters hatte, wollte sie den Hersteller verklagen. Seit 1997 besaß sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, für die die Bedingungen "VRB 1994" galten. Die Versicherte beantragte daher Rechtsschutz bei ihrem Versicherer.

Der verweigerte die Regulierung. Er verwies auf seine Versicherungsbedingungen, in denen ein Absatz lautete: "Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge." Mithin gelte der Schutz nur für "zugelassene" Fahrzeuge. Beim Kauf des Diesels sei das Fahrzeug aber noch nicht auf die Versicherungsnehmerin zugelassen gewesen.

Das Urteil

Die Rechtsprechung war bisher uneinig, wie solche Fälle zu entscheiden sind.

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Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt und zugunsten der Versicherungskundin entschieden: Der Rechtsschutzversicherer muss zahlen. Denn die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung ist laut BGH unklar formuliert. Zwar spreche die zitierte Klausel nur von "zugelassenen" Fahrzeugen. Allerdings beziehe sich diese auf den Beginn des Rechtsschutz-Versicherungsverhältnisses, der hier im Jahr 1997 liege. Für alle später hinzu erworbenen Fahrzeuge, wie den Diesel im Jahr 2017, seien andere Klauseln in den AGB wichtig, die ausdrücklich Rechtsschutz für Fälle zusagen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ständen. 

Aus Sicht durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde also nicht deutlich, dass der Versicherungsschutz auf bereits zugelassene Fahrzeuge beschränkt sein soll, so der BGH. Vielmehr könnten sie erwarten, auch für rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs geschützt zu sein. Die Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Darum müssten die AGB so ausgelegt werden, dass der Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs besteht.

Der BGH hob das anderslautende Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2025, Az. IV ZR 86/24

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Text: / handwerksblatt.de

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