Zum Jahreswechsel gab es viele wichtige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Steuerzahler und Pendler betreffen. Darunter sind auch viele Entlastungen für die Bürger und Unternehmen. Eine Neuregelungen treten erst im Lauf des Jahres 2023 in Kraft.
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• Abschreibung von Wohngebäuden • Arbeitszimmer • Altersvorsorge • Ausbildungsfreibetrag • Auszubildende • Arbeitnehmerpauschbetrag • Bürgergeld • Bürgschaften • CO2-Preiserhöhung • Dachdecker • "Deutschlandticket" • Elektronischer Kostenvoranschlag in der Augenoptik • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung • Elektronische Bescheinigung BEA • E-Auto-Förderung • EEG-Umlage • Elektrogeräte • Elektrohandwerk • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung • Entlastung für Mieterinnen und Mieter bei der CO2-Abgabe • Entgelt-Abrechnungsdaten • Führerschein • Gas- und Fernwämepreisbremse • Gastronomie • Gebäudeenergiegesetz (GEG) • Grundsteuer • Härtefallhilfen • Homeoffice-Pauschale • Inflationsausgleichsprämie • Kalte Progression / Einkommensteuertarife • Kindergeld • Kindesunterhalt • Kurzarbeitergeld • Lieferkettengesetz • Lkw-Maut • Maler und Lackierer • Midi-Jobs • Mehrweg-Pflicht • Pflegezeit • Photovoltaik 1 • Photovoltaik 2 • Rechengrößen der Sozialversicherung • Rentner: Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft • Recht auf Reparatur • Sachbezugswerte • Sozialversicherungsausweis • Sparer-Pauschbetrag • Steuer-ID • Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer • Studierende und Fachschüler erhalten 200 Euro • Strompreisbremse • Tierhaltung • TÜV-Plakette • Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen • Unternehmensnummer • Vergabeverfahren des Bundes • Verjährung von Urlaub • Whistleblower • Wegestreckenentschädigung • Wohngeld • Zeiterfassung • Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten • Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
A
Abschreibung von Wohngebäuden
Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wurde von zwei auf drei Prozent erhöht. Und zwar ein halbes Jahr früher als zunächst vorgesehen. Der neue AfA-Satz gilt schon seit dem 1. Januar 2023 und nicht erst ab dem Sommer.
Die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt entgegen früherer Planungen bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze ergebene Zeitraum. Der ZDH und andere Verbände hatten sich dafür eingesetzt.
Arbeitszimmer
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Menschen ganz oder teilweise im Homeoffice. Die Bundesregierung erleichtert die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers.
Fall 1: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Dann kann man wählen, ob man 1.260 Euro als Jahrespauschale geltend machen möchte. Individuelle Aufwendungen können dann nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Alternativ kann man tatsächliche Aufwendungen ansetzen. "Die Jahrespauschale wird allerdings für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vorlegen haben", berichtet Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich.
Fall 2: Man arbeitet tageweise im Homeoffice weil dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat aber kein abgetrenntes Arbeitszimmer. Dafür wurde die zu Corona eingeführte Homeoffice-Pauschale entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind ebenfalls 1.260 Euro im Jahr möglich
Altersvorsorge
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt bereits ab 2023. Das war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen werden sich so ab 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen.
Das soll auch dazu beitragen, langfristig eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden, so das Bundesfinanzministerium. Der zweite Schritt - die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten - ist in Arbeit.
Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wurde auf 1.230 Euro statt geplanter 1.200 Euro erhöht.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind.
Auszubildende: Höherer Mindestlohn
Wer in diesem Jahr eine Ausbildung etwa im Handwerk beginnt, erhält eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro (bisher: 585 Euro für Ausbildungsjahrgang 2022) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres, berichtet die Verbraucherzentrale.
Das gilt für Azubis, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Tarifparteien können auch höhere Ausbildungsvergütungen festlegen: Der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk hat zum Beispiel seit Oktober 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vorgesehen. Auszubildende erhalten hier 900 Euro im ersten, 1.035 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk ist die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022 angehoben worden: Für sie gab es seither 740 Euro im ersten, 815 Euro im zweiten und 980 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Eine Anhebung für die neuen Ausbildungsgänge ist zum 1. August 2023 in beiden Ausbildungsberufen zu erwarten.
B
Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Es beträgt für alleinstehende Erwachsene 502 Euro im Monat. Alle Informationen dazu hat das Bundesarbeitsministerium.
Bürgschaften
Bürgschaftsbanken können für Kredit- und Leasingnehmer seit dem 1. Januar 2023 Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro übernehmen. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Parallel dazu können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften dann in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Beteiligungskapital statt bisher einer Million Euro unterstützen. Mehr dazu lesen Sie hier
C
CO2-Preiserhöhung
Die ursprünglich ab 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich dann ebenfalls entsprechend um ein Jahr verschieben.
Seit Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter stärker an den CO2-Kosten beteiligt – je nach energetischem Zustand des Mietshauses.
D
Dachdecker
Höhere Löhne im Dachdeckerhandwerk: Die Löhne und Gehälter im Dachdeckerhandwerk sind zum 1. November 2022 um fünf Prozent gestiegen und wurden zum 1. Oktober 2023 um weitere drei Prozent angehoben. Auch Auszubildende erhalten mehr Geld. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsprämie in Höhe von 950 Euro, zahlbar in zwei gleichen Raten im Frühjahr 2023 und 2024.
"Deutschlandticket"
Ab diesem Jahr soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der genaue Start des sogenannten "Deutschlandtickets" steht noch nicht fest.
E
Elektronischer Kostenvoranschlag in der Augenoptik
Zum 1. Februar 2023 wird die Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) auch in der Augenoptik verpflichtend. Der elektronische Kostenvoranschlag soll Prozesse vereinfachen, berichtet das Branchenportal Optikernetz.de.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen. Arbeitnehmer erhalten weiterhin vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier. Diese können sie bei Störungen des elektronischen Verfahrens dem Arbeitgeber vorlegen.
Wie das eAU-Verfahren funktioniert, lesen Sie in unserem Beitrag zur eAU.
Elektrohandwerk
Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 13,40 Euro.
E-Auto-Förderung
Die Förderung von E-Autos - der sogenannte Umweltbonus – wird ab 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird seit Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
- Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro)
- Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro)
- Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig.
Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.
Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.
Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)
Mit Stichtag 1. Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichgereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022. Quelle: Bundesagentur für Arbeit
EEG-Umlage
Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird im Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.
Elektrogeräte
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung wurde zum 1. Januar 2023 angepasst.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber müssen eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN fällt 2023 weg. Mehr dazu lesen Sie > hier.
Entgelt-Abrechnungsdaten
Ab dem 1. Januar 2023 sollen Arbeitgeber Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln; eine Ausnahme kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.
Bis dahin können Arbeitgeber mit einem formlosen Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten.
Entlastung für Mieterinnen und Mieter bei der CO2-Abgabe
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten bei Mietverhältnissen vor. Vermieter sollen sich - und das ist neu - ab 2023 an der CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas beteiligen. Bei Nichtwohngebäuden soll zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises gelten.
F
Führerschein
Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format. Lesen Sie > hier mehr dazu.
G
Gas- und Wärmepreisbremse
Foto: © Daniele Mezzadri/123RF.comAb Anfang März 2023 bis 30. April 2024 soll eine Gaspreisbremse greifen. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Bei der Gaspreisbremse sollen private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Cent betragen. Für die restlichen 20 Prozent ihres Verbrauchs müssen die Kunden den – höheren – Vertragspreis zahlen.
Unternehmen mit Großverbrauch (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Preises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
Bundestag und Bundesrat sollen die Maßnahmen noch im Dezember 2022 verabschieden. In einem ersten Schritt wurde bereits eine Dezember-Einmalzahlung beschlossen, mit der der Staat die Gas-Abschlagszahlung für Dezember komplett übernimmt. Dazu lesen Sie > hier mehr.
Die Länder planen Härtefallhilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die beiden Hilfen des Bundes durchs Raster fallen, beispielsweise, weil sie mit Öl oder Holzpellets heizen. Diese Hilfen sollen voraussichtlich auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 greifen.
Gastronomie
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Gaststättenverbände setzen sich dafür ein, dass auch die Mehrwertsteuer auf Getränke von 19 auf sieben Prozent gesenkt wird.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Ab dem 1. Januar 2023 gilt für neu errichtete Gebäude der Effizienzhausstandard EH-55. Bis im Jahr 2025 das Effizienzhaus-40 zum gesetzlichen Neubaustandard wird, soll als Zwischenschritt nun der EH-55-Standard sowohl für neue Wohn- als auch neue Nichtwohngebäude eingeführt werden.
Grundsteuer
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert.
H
Härtefallhilfen
Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember und der Strom- und Gaspreisbremse im Einzelfall besonders von den stark gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind, erhalten zusätzliche Unterstützung vom Staat. Dafür sollen die Länder einen Bundeszuschuss von einer Milliarde Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten. Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt. Lesen Sie > hier mehr dazu!
Homeoffice-Pauschale
Foto: © Anna Bizoń/123RF.comDie Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden (siehe Arbeitszimmer).
I
Inflationsausgleichsprämie
Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern.
Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Mehr dazu lesen Sie in unserem > Beitrag zur Inflationsprämie
Insolvenzantrag
Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wir auf vier Monate verkürzt, die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Lesen Sie > hier mehr dazu.
K
Kalte Progression / Einkommensteuertarife
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern ( die sogenannte "kalte Progression"), wurden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Gehaltsexperten der Datev haben ausgerechnet, was das für Singles und Familien bedeutet. Lesen Sie mehr dazu hier
- Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
- Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt ab 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
- Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) steigt ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
- Der sogenannte Spitzensteuersatz wurde von 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
- Der Reichensteuersatz (greift er ab knapp 278.000 Euro) von 45 Prozent wurde nicht angepasst.
- 2023 und 2024 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Der Freibetrag wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben. Quelle: Bundesfinanzministerium
Kindergeld
Zum Jahreswechsel gab es eine massive Kindergelderhöhung, die größte in der Geschichte der Bundesrepublik: Das Kindergeld beträgt jetzt einheitlich 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Kindesunterhalt
Wie hoch der Unterhalt für Kinder ist, bestimmt die jährlich aktualisierte Düsseldorfer Tabelle. Die ab 1. Januar 2023 gültige Fassung ist jetzt > auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Unverändert bleibt es bei den 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
Kurzarbeitergeld
Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist es befristet bis zum 30. Juni 2023 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleibt anrechnungsfrei.
Kosmetiker
Manche Geräte dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker seit dem 1. Januar 2023 nur noch mit einem Fachkundenachweis nutzen. Die Strahlenschutzverordnung (NiSV) macht dies zur Bedingung. Mehr dazu lesen Sie > hier.
L
Lieferkettengesetz
Zum Jahreswechsel tritt auch das Lieferkettengesetz in Kraft. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Details dazu finden Sie hier und beim Bundesentwicklungsministerium.
Lkw-Maut
Die Lkw-Maut wurde zum 1. Januar 2023 erhöht. Außerdem mit einem weiteren Gesetz die Maut auf den gewerblichen Lkw-Verkehr ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen. Zudem wird eine CO2-Bepreisung mit in die Maut aufgenommen und die Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden. Das Handwerk setzt darauf, dass es eine Handwerkerausnahme geben wird. Mehr dazu lesen Sie > hier!
M
Maler und Lackierer
Im Maler- und Lackiererhandwerk steigen der Mindestlohn I und der Mindestlohn II zum 1. April 2023 auf 12,50 Euro beziehungsweise 14,50 Euro. Neben einer Tariferhöhung erhalten die Beschäftigten eine Inflationssonderzahlung. Die Ausbildungsvergütungen legen ebenfalls zu. Mehr dazu lesen Sie > hier.
Midi-Jobs
Zum 1. Januar 2023 wurde die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt jetzt bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns.
Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer einen Midijob-Rechner, der die Beiträge zur Sozialversicherung ausrechnet. Mehr dazu lesen Sie > hier.
Mehrweg-Pflicht
Foto: © piksel/123RF.comRestaurants und Cafés müssen seit Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen.
Eine Ausnahme gilt aber für kleine Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Sie müssen es ihren Kunden jedoch ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen. Mehr dazu lesen Sie > hier.
P
Pflegezeit
Chefs, die Eltern und pflegenden Angehörigen die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verweigern, müssen ihre Ablehnung künftig begründen. In Kleinbetrieben gibt es zwar weiterhin keinen Anspruch auf Pflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 15 Beschäftigten) oder Familienpflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten).
Auch in kleinen Firmen können Beschäftigte aber einen Antrag stellen, um auf diesem Wege mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegzeit zu vereinbaren. Arbeitgeber müssen auf den Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und bei Ablehnung begründen. Lesen Sie > hier mehr dazu!
Photovoltaik 1
Die Bundesregierung will den Photovoltaikausbau voranbringen. Dazu beitragen soll unter anderem, dass schon rückwirkend ab 2022 kleinere Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden sollen.
Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit (den Wert findet man im Marktstammdatenregister). Bislang waren PV-Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von zehn kW befreit.
Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, was voraussichtlich im Dezember der Fall sein wird. Sie betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Ein Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb einer solchen PV-Anlage würde deshalb in vielen Fällen entfallen.
Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird. Mehr dazu lesen Sie > hier.
Photovoltaik 2
Foto: © Stork Media/ZEP-Team/Check and WorkDie Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen. Die meisten Regelungen im neuen EEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft oder nach der Freigabe der EU-Kommission. Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.
PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden. Lesen Sie > hier mehr dazu!
R
Rechengrößen der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung stieg bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze stieg bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Seit 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt. Quelle: Bundesregierung
Recht auf Reparatur
Die Hersteller von Mobiltelefonen und Tablets müssen seit dem Jahreswechsel Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie etwa Displays und Akkus, für sieben Jahre, Software-Updates für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen sie das Produkt so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist. Lesen Sie > hier mehr dazu!
Rentner: Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Mehr dazu lesen Sie > hier
Bei Hinterbliebenenrenten (etwa der Witwenrente) gibt es eine andere Regelung. Alle Infos dazu finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
S
Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, berichtet die Knappschaft Bahn-See. Dies sind die Sachbezugswerte für das Jahr 2023:
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Monatswert für Verpflegung 288,00 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden für ein Frühstück 2 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro gesetzt Der Sachbezugswert für die Unterkunft liegt jetzt bei monatlich 265,00 Euro.
Sozialversicherungsausweis
Der Sozialversicherungsausweis ist Geschichte. Er wurde zum 1. Januar 2023 durch den neuen Versicherungsnummernachweis abgelöst. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet lesen Sie hier
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag liegt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 bei 1.000 Euro für Alleinstehende und bei 2.000 Euro für Ehegatten/ Lebenspartner. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.
Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer
Der sogenannte Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei den Strom- und Energiesteuern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Steuer-ID
2023 wird ein direkter Auszahlungsweg für staatlicher Hilfen mittels der individuellen Steuer-ID geschaffen. Dies soll Nothilfen oder Klimagelder erleichtern.
Studierende und Fachschüler erhalten Heizkostenzuschuss
Nach dem Heizkostenzuschuss für Bafög-Empfängerinnen und -empfänger, die nicht mehr zuhause wohnen in Höhe von 230 Euro soll es Anfang 2023 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 345 Euro geben.
Außerdem sollen alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Bund und Länder entwickeln dafür gerade eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund trägt die Kosten.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. So werden die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Jahresverbrauchs (Grundlage ist die Rechnung vom September 2022). Die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung wird monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
Bei "Industrieunternehmen", also Unternehmen und Einrichtungen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten auch Verbraucher einen sogenannten Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
Außerdem greift eine Härtefallregelung: Es gibt Hilfsprogramme für Unternehmen, die trotz der Strom- und Gaspreisbremse unter finanziellen Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden.Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.
T
Tattoofarben
2022 wurden mehr als 4.000 gefährliche Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent Make-up beschränkt oder verboten. Am 4. Januar 2023 lieb die Übergangsfrist für zwei weitere Tattoo-Farbstoffe aus: "Pigment Blue 15:3" und "Pigment Green 7" sind jetzt auch verboten, meldet die Bundesregierung.
Tierhaltung
Das Bundeskabinett hat im Oktober 2022 das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz beschlossen. Es verpflichtet dazu, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Fleischer müssen ihre Ware ausschildern, vorerst aber nur Schweinefleisch. Geplant sind fünf Haltungsformen. Lesen Sie > hier mehr!
TÜV-Plakette
Wer eine rosafarbene TÜV-Plakette auf dem Kennzeichen hat, muss im Jahr 2023 zur Hauptuntersuchung (HU).
U
Unternehmensnummer
Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, haben vor dem Jahreswechsel eine neue Unternehmensnummer (UNR.S) erhalten. Zum 1. Januar 2023 hat diese die elfstelligen Mitgliedsnummer abgelöst. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.
Genau wie die bisherige Mitgliedsnummer dient die neue UNR.S dazu, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Firmen zu identifizieren – zum Beispiel bei Beitragsangelegenheiten oder um Entgeltnachweise zuzuordnen. Ab 2023 sollen die knapp 600 Verwaltungsdienstleistungen digital zur Verfügung stehen.
Die neue Unternehmensnummer besteht aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für die Unternehmerin oder den Unternehmer – also für eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft – vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge.
Sobald ein Unternehmen die neue Unternehmensnummer erhalten hat, muss es diese an Stelle der bisherigen Mitgliedsnummer nutzen. Unternehmen mit Beschäftigten müssen diese insbesondere in der Lohnabrechnung verwenden. Mehr dazu lesen Sie > hier
Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen
Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. "Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein", berichtet die Steuerberatungsgesellschaft ETL. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen.
Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. "Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungssteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann", schreibt ETL. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen seien als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung oder Reparatur sollte dann weiterhin möglich sein.
V
Vergabeverfahren des Bundes
Ein Erlass der Bundesregierung erlaubt in der aktuellen Krise weiterhin Stoffpreisgleitklauseln, die Preissprünge während eines Bauprojekts auffangen sollen. Die Regelung wurde bis Juni 2023 verlängert. Lesen Sie > hier mehr dazu!
Verjährung von Urlaub
Urlaubsansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren. Aber: Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Chef die Betroffenen darauf hinweist. Vergisst er das, bleibt der Urlaub erhalten, entschied der Europäische Gerichtshof am 22. September 2022. Lesen Sie > hier mehr dazu.
W
Wahlrecht
Das Mindestwahlalter bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament finden 2024 statt. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)
Whistleblower
Zum 1. Januar 2023 tritt aller Voraussicht nach das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen müssen dann eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Arbeitnehmende wenden können, wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße in der Firma geben wollen. Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich sowie Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen die Meldestelle bereits bis zum 1. Januar 2023 umsetzen. Wer 50 bis 249 Mitarbeitende beschäftigt, hat bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20.000 Euro rechnen. Lesen Sie hier mehr
Wegestreckenentschädigung Bau
Ab 1. Januar 2023 gibt es die neue Wegestreckenentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bauunternehmen, die zu ihren Baustellen fahren. Die Baulohn-Änderungen werden in den Lohnprogrammen aufgenommen. Die Wegezeitentschädigung ist nach Kilometern gestaffelt. Mehr Informationen dazu lesen Sie hier
Wohngeld
Rund 1,4 Millionen Haushalte mit kleineren Einkommen sollen durch die Reform des Wohngelds zum ersten Mal oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Ab 2023 will die Bundesregierung so rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang rund 600.000 entlasten. Das Wohngeld steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.
Z
Zeiterfassung
Nach dem Europäischen Gerichtshof hat auch das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 bestätigt, dass Chefs schon heute verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich zu erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Das Gericht macht aber keine Vorgaben, durch wen und in welcher Form die Erfassung erfolgen muss. Unternehmen haben einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung. Lesen Sie > hier mehr.
Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten
Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres ehegattenübergreifend ausgleichen. "Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein", berichtet der Deutsche Steuerberaterverband, der die geplante Neuregelung begrüßt.
Zusatzbeitrag für der gesetzlichen Krankenkassen
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 Prozent festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.
Bitte beachten Sie, dass die Hilfsprogramme und Regelungen in der aktuellen Situation permanent angepasst werden. Wir haben diese Übersicht sorgfältig recherchiert, aber alle Angaben sind ohne Gewähr. Individuelle Leseranfragen dazu kann die Redaktion leider nicht beantworten.
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Text:
Kirsten Freund und Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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